Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. Martin S*****, und 2. K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. April 2003, GZ 6 R 283/02p-10, mit dem über den Rekurs der beklagten Parteien die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. November 2002, GZ 20 Cg 204/02f-4, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob133/03g - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum10.07.2003Geschäftszahl6Ob133/03gKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Poll...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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