Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei L***** KG, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Andrija C*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2003, GZ 47 R 185/03h-31, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Feber 2003, GZ 21 C 1364/00x-24, abgeändert wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob75/03z - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum25.06.2003Geschäftszahl9Ob75/03zKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatsp...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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