Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erika H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erika H***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2002, GZ 26 Hv 80/02p-136, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, des Verteidigers Dr. Wabnegg (für T*****) und der Angeklagten T*****, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten H***** und I***** zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os22/03 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.06.2003Geschäftszahl14Os22/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erika H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erika H***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2002, GZ 26 Hv 80/02p-136, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, des Verteidige...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os6/01; - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 2001
- Rechtssätz 14Os22/03; - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 2003
- Rechtssätz RS0099578 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1970
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
