Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in den Strafsachen gegen Karen R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 264/00v und 4 U 17/02y des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 12. Dezember 2002, GZ 4 U 17/02y-42, die Abfassung eines Protokollsvermerks (4 U 264/00v), die Unterlassung der Verständigung der Bewährungshilfe von der Hauptverhandlung und der Einsicht in den Vorakt gemäß § 494a Abs 3 StPO (jeweils 4 U 17/02y) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os36/03 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum05.06.2003Geschäftszahl12Os36/03 (12Os37/03)KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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