Entscheidungstext 13Os63/03 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os63/03

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ladislav K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, AZ 043 Hv 15/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aufgrund der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung der Berufungsverhandlung durch das Oberlandesgericht Wien am 17. September 2002, AZ 22 Bs 134/02, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl und des Verteidigers Mag. Kräutler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten,

1. zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os63/03 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Geschäftszahl

13Os63/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafs...

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