Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris N***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. November 2002, GZ 14 Hv 60/02p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 13Os40/03 - Oberster Gerichtshof, 30 April 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.04.2003Geschäftszahl13Os40/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Br...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os40/03; - Oberster Gerichtshof, 30 April 2003
- Rechtssätz 13Os72/00; - Oberster Gerichtshof, 08 November 2000
ERWÄHNT von
