Entscheidungstext 13Os40/03 - Oberster Gerichtshof, 30 April 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os40/03

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris N***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. November 2002, GZ 14 Hv 60/02p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os40/03 - Oberster Gerichtshof, 30 April 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Geschäftszahl

13Os40/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Br...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen