Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Severin V***** und des mj. Nikolaus V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 16 R 38/03g-181, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob58/03s - Oberster Gerichtshof, 29 April 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.04.2003Geschäftszahl1Ob58/03sKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob537/90; - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1990
- Rechtssätz RS0007310 - Oberster Gerichtshof, 02 März 1960
ERWÄHNT von
