Entscheidungstext 1Ob58/03s - Oberster Gerichtshof, 29 April 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob58/03s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Severin V***** und des mj. Nikolaus V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 16 R 38/03g-181, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob58/03s - Oberster Gerichtshof, 29 April 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Geschäftszahl

1Ob58/03s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie...

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