Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 Satz 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. November 2003, GZ 10 Hv 41/02t-103, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, des Verurteilten und seiner Verteidigerin Dr. Weber zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os18/03 - Oberster Gerichtshof, 29 April 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.04.2003Geschäftszahl11Os18/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag P***** wegen des Verbrechens des gewer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
