Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ernest D*****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2003, GZ 3 R 218/02d-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Juni 2002, GZ 54 C 77/01d-18, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob51/03y - Oberster Gerichtshof, 24 April 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.04.2003Geschäftszahl6Ob51/03yKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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