Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Ottitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Arthur L***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 241 Ur 291/02s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16. Jänner 2003, AZ 19 Bs 3, 15/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os29/03 - Oberster Gerichtshof, 19 März 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.03.2003Geschäftszahl14Os29/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Ottitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Arthur L***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 241 Ur 291/02s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os29/03; - Oberster Gerichtshof, 19 März 2003
- Rechtssätz 11Os44/93; - Oberster Gerichtshof, 18 März 1993
- Rechtssätz 12Os5/02; - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 2002
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ERWÄHNT von
