Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferhat S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 27/02i-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Verurteilten und seiner Verteidigerin Mag. Vogt, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os12/03 - Oberster Gerichtshof, 18 März 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum18.03.2003Geschäftszahl11Os12/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsiden...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
