Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den gleichzeitig gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. September 2002, GZ 5 Hv 48/02d-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os10/03 - Oberster Gerichtshof, 06 März 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.03.2003Geschäftszahl15Os10/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens der Vergew...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099578 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1970
- Rechtssätz 13Os99/00; - Oberster Gerichtshof, 13 September 2000
- Rechtssätz 15Os10/03; - Oberster Gerichtshof, 06 März 2003
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