Entscheidungstext 15Os25/03 - Oberster Gerichtshof, 06 März 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os25/03

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas Friedrich T***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. November 2002, GZ 19 Hv 165/02h-19, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os25/03 - Oberster Gerichtshof, 06 März 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2003

Geschäftszahl

15Os25/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obers...

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