Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Rudolf und Dieter F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 6. November 2002, GZ 25 Hv 77/02a-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 13Os5/03 - Oberster Gerichtshof, 19 Februar 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.02.2003Geschäftszahl13Os5/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os4/94; - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1994
- Rechtssätz 14Os128/00; - Oberster Gerichtshof, 14 November 2000
ERWÄHNT von
