Entscheidungstext 14Os17/03 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os17/03

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 67/02m des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. November 2002, GZ 21 Bs 349/02 (= ON 19), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und der Sachwalterin Dr. Reuterer, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os17/03 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Geschäftszahl

14Os17/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter...

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