Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 67/02m des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. November 2002, GZ 21 Bs 349/02 (= ON 19), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, und der Sachwalterin Dr. Reuterer, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen, zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os17/03 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum11.02.2003Geschäftszahl14Os17/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os61/02 - Oberster Gerichtshof, 17 Juli 2002
- Rechtssätz RS0099945 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1954
- Rechtssätz RS0098977 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1977
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
