Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Oberhofer-Fink-Lechner-Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helga N*****, vertreten durch Opperer-Schartner-Opperer, Rechtsanwälte in Telfs, wegen Einwilligung (Streitwert EUR 21.801,85) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 1 R 16/02s-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob131/02z - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.01.2003Geschäftszahl1Ob131/02zKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10Ob511/93; - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1994
- Rechtssätz 7Ob1503/84; - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1984
- Rechtssätz RS0011720 - Oberster Gerichtshof, 10 April 1980
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ERWÄHNT von
