Entscheidungstext 1Ob131/02z - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob131/02z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Oberhofer-Fink-Lechner-Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helga N*****, vertreten durch Opperer-Schartner-Opperer, Rechtsanwälte in Telfs, wegen Einwilligung (Streitwert EUR 21.801,85) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 1 R 16/02s-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob131/02z - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Geschäftszahl

1Ob131/02z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser a...

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