Entscheidungstext 1Ob201/02v - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob201/02v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Elmar L*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Nachlasskurator, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Peter L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 7.270 EUR) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juni 2002, GZ 2 R 85/02w-33, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2002, GZ 15 Cg 212/01f-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob201/02v - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2002

Geschäftszahl

1Ob201/02v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Elmar L*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Nachlasskurator, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Peter L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 7.270 EUR) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juni 2002, GZ 2 R 85/02w-33, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2002, GZ 15 Cg 212/01f-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die k...

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