Entscheidungstext 1Nc120/02s - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Nc120/02s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 151,365.659,60 sA, AZ 6 Cg 353/93k des Landesgerichts Innsbruck, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Nc120/02s - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Geschäftszahl

1Nc120/02s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlos...

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