Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ludmilla M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Heribert M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2002, GZ 45 R 292/02b-74, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob322/02d - Oberster Gerichtshof, 26 November 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.11.2002Geschäftszahl10Ob322/02dKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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