Entscheidungstext 10Ob322/02d - Oberster Gerichtshof, 26 November 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10Ob322/02d

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ludmilla M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Heribert M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2002, GZ 45 R 292/02b-74, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 10Ob322/02d - Oberster Gerichtshof, 26 November 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

10Ob322/02d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes...

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