Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin O***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Satz erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Juli 2002, GZ 8 Hv 51/02y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 14Os106/02 - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.10.2002Geschäftszahl14Os106/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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