Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei DI Paul F*****, vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte und gefährdende Partei Friedrich Z*****, derzeit ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 416.436 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. August 2002, GZ 14 R 173/02t-29, mit dem infolge Rekurses der beklagten und gefährdenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2002, GZ 22 Cg 94/02b-3, abgeändert wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob211/02y - Oberster Gerichtshof, 16 Oktober 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.10.2002Geschäftszahl9Ob211/02yKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Ho...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob569/87; - Oberster Gerichtshof, 23 März 1988
- Rechtssätz 7Ob674/84; - Oberster Gerichtshof, 22 November 1984
- Rechtssätz 4Ob38/90 - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1990
ERWÄHNT von
