Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. M***** P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen $ 400.000,- (Revisionsinteresse EUR 290.691,33 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2002, GZ 5 R 1/02i-43, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. August 2001, GZ 41 Cg 47/01g-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob123/02g - Oberster Gerichtshof, 02 Oktober 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum02.10.2002Geschäftszahl9Ob123/02gKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. M***** P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen $ 400.000,- (Revisionsinteresse EUR 290.691,33 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2002, GZ 5 R 1/02i-43, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. August 2001, GZ 41 Cg 47/01g-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihrem das Klagebegehren abweisenden Teil als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleiben, werden im dem Klagebegehren stattgebenden Teil und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Text Begründung:Den Feststellungen der Vorinstanzen ist folgender nicht strittigerSachverhalt zu entnehmen:Die Klägerin ist eine in Nordzypern ansässige Bank, der Beklagte ist ein österreichischer Rechtsanwalt.Erich B*****, dem Geschäftsführer der E*****GesmbH (in der Folge: GesmbH) war von "Hintermännern" bzw. "Geschäftspartnern" e...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob2309/96a; - Oberster Gerichtshof, 20 November 1996
- Rechtssätz 6Ob822/81; - Oberster Gerichtshof, 02 Dezember 1981
- Rechtssätz RS0016438 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1974
ERWÄHNT von
