Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Richard H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2001, GZ 11 b Vr 9756/00, Hv 5743/00-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os41/02 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.10.2002Geschäftszahl11Os41/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Richard H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2001, GZ 11 b Vr 9756/00, Hv 5743/00-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentli...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0094831 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1970
- Rechtssätz 9Os190/81; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1982
ERWÄHNT von
