Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Soliman E*****, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterlassung (Streitwert 5.087,10 EUR = S 70.000), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 16. Mai 2002, GZ 1 R 132/02g-40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 6. Februar 2002, GZ 2 C 761/00i-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob195/02m - Oberster Gerichtshof, 30 September 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.09.2002Geschäftszahl1Ob195/02mKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hof...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
