Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniela M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Daniela M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 13. Mai 2000, GZ 621 Hv 309/01s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 12Os71/02 - Oberster Gerichtshof, 12 September 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.09.2002Geschäftszahl12Os71/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Geric...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os71/02; - Oberster Gerichtshof, 12 September 2002
- Rechtssätz RS0099810 - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 1976
ERWÄHNT von
