Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R*****, wegen des Vergehens der Verletzung nach § 283 Abs 1 StGB, AZ 27 Vr 281/01 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2001, AZ 21 Ns 97/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os83/02 - Oberster Gerichtshof, 21 August 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.08.2002Geschäftszahl13Os83/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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