Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei KR Josef H*****, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 155,25 (sA), über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 7Nd509/02 - Oberster Gerichtshof, 01 August 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.08.2002Geschäftszahl7Nd509/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gericht...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Nd3/90; - Oberster Gerichtshof, 29 November 1990
- Rechtssätz RS0053169 - Oberster Gerichtshof, 08 September 1961
ERWÄHNT von
