Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingo St***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nedzid O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 21 Hv 1037/01k-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os38/02 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.06.2002Geschäftszahl15Os38/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Ge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os84/93; - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1993
- Rechtssätz 13Os120/95 - Oberster Gerichtshof, 20 September 1995
ERWÄHNT von
