Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karl J*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen 21.801,85 EUR infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. März 2002, GZ 11 R 36/02y-20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Jänner 2002, GZ 25 Cg 152/01h-15, abgeändert wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob138/02d - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum25.06.2002Geschäftszahl1Ob138/02dKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karl J*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen 21.801,85 EUR infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Besc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob604/91; - Oberster Gerichtshof, 09 Oktober 1991
- Rechtssätz RS0001252 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1971
- Rechtssätz RS0005452 - Oberster Gerichtshof, 01 März 1972
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ERWÄHNT von
