Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Harro Z***** wegen der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die vom Angeklagten DI Harro Z***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. November 2001, GZ 11 Hv 1009/01w-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Teja H. Kapsch zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 14Os45/02 - Oberster Gerichtshof, 25 Juni 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum25.06.2002Geschäftszahl14Os45/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Geg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
