Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred T***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 38 Ur 71/02s des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. April 2002, AZ 7 Bs 133/02 (= ON 26 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os54/02 - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.05.2002Geschäftszahl15Os54/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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