Entscheidungstext 7Ob83/02k - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob83/02k

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die wiederaufnahmsbeklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme, über den Rekurs der wiederaufnahmsklagenden Partei und Dagmar I*****, pA wiederaufnahmsklagende Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2002, GZ 3 R 184/00a-6, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob83/02k - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2002

Geschäftszahl

7Ob83/02k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr...

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