Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sportklub H*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom 14. Dezember 2001, GZ 41 R 318/01w-50, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob88/02b - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.05.2002Geschäftszahl8Ob88/02bKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob519/96; - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1996
- Rechtssätz RS0011075 - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 1973
- Rechtssätz 3Ob585/84 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1984
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ERWÄHNT von
