Entscheidungstext 14Os169/01 - Oberster Gerichtshof, 07 Mai 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os169/01

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. August 2001, GZ 35 Hv 1.103/01n-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Reyman zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os169/01 - Oberster Gerichtshof, 07 Mai 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.2002

Geschäftszahl

14Os169/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas ...

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