Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. Gunno A*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1N2/02 - Oberster Gerichtshof, 30 April 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.04.2002Geschäftszahl1N2/02KopfDer Oberste Geric...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0045983 - Oberster Gerichtshof, 21 Mai 1952
- Rechtssätz 7Ob622/87; - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1987
ERWÄHNT von
