Entscheidungstext 13Os22/02 - Oberster Gerichtshof, 06 März 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os22/02

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Metin D***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht Wels vom 27. November 2001, GZ 11 Vr 264/00-49, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os22/02 - Oberster Gerichtshof, 06 März 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2002

Geschäftszahl

13Os22/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes