Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dieter F*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2001, GZ 43 R 544/01w, 599/01h-59, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26. März 2001, GZ 13 P 201/01a-49 (im Zusammenhang mit der darüber ergangenen Entscheidung über die Vorstellung ON 52), und vom 18. Mai 2001, GZ 13 P 201/01a-52 (im Zusammenhang mit der über die Vorstellung ergangenen Entscheidung ON 55), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob46/02g - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.02.2002Geschäftszahl2Ob46/02gKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10Ob1519/96; - Oberster Gerichtshof, 30 Juli 1996
- Rechtssätz 1Ob580/92; - Oberster Gerichtshof, 09 Juni 1992
ERWÄHNT von
