Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entschädigung gemäß § 24 nöROG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2000, GZ 7 R 330/00k-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 3. Juli 2000, GZ 1 Nc 158/98v-36, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob105/01m - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum31.01.2002Geschäftszahl6Ob105/01mKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entschädigung gemäß § 24 nöROG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2000, GZ 7 R 330/00k-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 3. Juli 2000, GZ 1 Nc 158/98v-36, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den Beschlussgefasst:SpruchBeide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.TextBegründung:Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom 7. 2. 1983 die Liegens...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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