Entscheidungstext 6Ob105/01m - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob105/01m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entschädigung gemäß § 24 nöROG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2000, GZ 7 R 330/00k-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 3. Juli 2000, GZ 1 Nc 158/98v-36, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob105/01m - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Geschäftszahl

6Ob105/01m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Univ. Prof. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entschädigung gemäß § 24 nöROG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Dezember 2000, GZ 7 R 330/00k-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 3. Juli 2000, GZ 1 Nc 158/98v-36, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom 7. 2. 1983 die Liegens...

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