Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika C*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, D-80802 München, *****, wegen Euro 581,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichshofes nach § 28 JN den
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Auszug
Entscheidungstext 2Nd501/02 - Oberster Gerichtshof, 17 Januar 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum17.01.2002Geschäftszahl2Nd501/02KopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Nd513/96; - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1996
- Rechtssätz 4Nd514/97; - Oberster Gerichtshof, 13 November 1997
ERWÄHNT von
