Entscheidungstext 2Nd501/02 - Oberster Gerichtshof, 17 Januar 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Nd501/02

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika C*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, D-80802 München, *****, wegen Euro 581,38 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichshofes nach § 28 JN den

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 2Nd501/02 - Oberster Gerichtshof, 17 Januar 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2002

Geschäftszahl

2Nd501/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des ...

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