Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emmanuel Obinali C***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und der kriminellen Organisation nach 278a Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2001, GZ 6d Vr 1456/00-241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 11Os142/01 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 2002
GerichtOGHEntscheidungsdatum15.01.2002Geschäftszahl11Os142/01KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098570 - Oberster Gerichtshof, 25 September 1973
- Rechtssätz RS0098869 - Oberster Gerichtshof, 08 Januar 1953
- Rechtssätz 11Os142/01; - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 2002
ERWÄHNT von
