Entscheidungstext 11Os142/01 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 2002

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os142/01

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emmanuel Obinali C***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und der kriminellen Organisation nach 278a Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2001, GZ 6d Vr 1456/00-241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os142/01 - Oberster Gerichtshof, 15 Januar 2002

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.2002

Geschäftszahl

11Os142/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. H...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes