Entscheidungstext 11Os147/01 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os147/01

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Heinz Peter M***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. Juli 2001, GZ 41 Vr 2722/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os147/01 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2001

Geschäftszahl

11Os147/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes