Entscheidungstext 7Ob265/01y - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob265/01y

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S. C*****, vertreten durch Dr. Bernhard Schatz und andere, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Sieglinde G*****, vertreten durch Dr. Alois Federsel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 690.720,62 sA und Unterlassung (Streitinteresse S 100.000), über die Revisionen beider Parteien (Streitinteresse der klagenden Partei S 100.000; der beklagten Partei S 690.720,62) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 18 R 217/00s-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 31. Juli 2000, GZ 2 C 1296/99w-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob265/01y - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.12.2001

Geschäftszahl

7Ob265/01y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S. C*****, vertreten durch Dr. Bernhard Schatz und andere, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Sieglinde G*****, vertreten durch Dr. Alois Federsel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 690.720,62 sA und Unterlassung (Streitinteresse S 100.000), über die Revisionen beider Parteien (Streitinteresse der klagenden Partei S 100.000; der beklagten Partei S 690.720,62) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 18 R 217/00s-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 31. Juli 2000, GZ 2 C 1296/99w-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

 

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem das Unterlassungsbegehren abweisenden Teil insoweit als Teilurteil bestätigt.

 

Der Revision der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem das Leistungsbegehren betreffenden Teil (Zuspruch von S 690.720,62 samt Staffelzinsen) aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Beklagte kaufte bereits...

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