Entscheidungstext 1Ob220/01m - Oberster Gerichtshof, 27 November 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob220/01m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josin K*****, geboren am 24. September 1993, infolge Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 282/01f-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. April 2001, GZ 7 P 133/96k-75, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 1Ob220/01m - Oberster Gerichtshof, 27 November 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Geschäftszahl

1Ob220/01m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josin K*****, geboren am 24. September 1993, infolge Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 282/01f-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. April 2001, GZ 7 P 133/96k-75, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und Punkt 1.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wie folgt abgeändert:

Die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als geset...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes