Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josin K*****, geboren am 24. September 1993, infolge Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 282/01f-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. April 2001, GZ 7 P 133/96k-75, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob220/01m - Oberster Gerichtshof, 27 November 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.11.2001Geschäftszahl1Ob220/01mKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josin K*****, geboren am 24. September 1993, infolge Revisionsrekurses des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 282/01f-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. April 2001, GZ 7 P 133/96k-75, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschlussgefasst:SpruchDem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und Punkt 1.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wie folgt abgeändert:Die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als geset...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
