Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lukas W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lukas W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 2001, GZ 9b Vr 3646/01-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os105/01 - Oberster Gerichtshof, 06 November 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.11.2001Geschäftszahl11Os105/01KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als V...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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