Entscheidungstext 8ObA260/01w - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8ObA260/01w

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer  und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang E*****, Projektleiter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA (Revisionsinteresse S 290.237,75 brutto und S 430.000,- netto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Ra 163/01v-19, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 2001, GZ 28 Cga 168/99a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Auszug


Entscheidungstext 8ObA260/01w - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Geschäftszahl

8ObA260/01w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer  und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang E*****, Projektleiter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA (Revisionsinteresse S 290.237,75 brutto und S 430.000,- netto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Ra 163/01v-19, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 2001, GZ 28 Cga 168/99a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

 

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihrer unbekämpft gebliebenen Teile als Teilurteil wie folgt zu lauten haben:

 

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 28.964 samt 4 % Zinsen p.a. seit 20. 3. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen.

 

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 186.427,- brutto sA und S 702.247,24 netto sA zu zahlen, wird abgewiesen.

 

Die hierauf entfallende Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

 

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens auf Zuspruch von S 74.846,75 brutto sA und im Kostenpunkt, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird in diesem Um...

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