Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Josef H*****, 2. Monika H*****, beide *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 117/92w des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. Oktober 2000, GZ 22 R 205/00d-5, mit welchem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob256/01i - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.10.2001Geschäftszahl9Ob256/01iKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob546/91; - Oberster Gerichtshof, 10 Dezember 1991
- Rechtssätz 4Ob134/84; - Oberster Gerichtshof, 27 November 1984
ERWÄHNT von
