Entscheidungstext 9Ob256/01i - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9Ob256/01i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Josef H*****, 2. Monika H*****, beide *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 117/92w des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. Oktober 2000, GZ 22 R 205/00d-5, mit welchem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 9Ob256/01i - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

9Ob256/01i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vo...

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