Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 642/93, 22 R 224/96 (iVm R 84/90 und 23 R 73/98v) jeweils des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 52/00d-7, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob198/01w - Oberster Gerichtshof, 26 September 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.09.2001Geschäftszahl7Ob198/01wKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich al...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0036385 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1965
- Rechtssätz 5Ob546/91; - Oberster Gerichtshof, 10 Dezember 1991
ERWÄHNT von
