Entscheidungstext 8ObA150/01v - Oberster Gerichtshof, 30 August 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8ObA150/01v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, A*****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Leopold H*****, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 9 Ra 103/01k-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 2001, GZ 6 Cga 162/00m-9, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 8ObA150/01v - Oberster Gerichtshof, 30 August 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2001

Geschäftszahl

8ObA150/01v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. ...

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