Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, A*****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Leopold H*****, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 9 Ra 103/01k-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 2001, GZ 6 Cga 162/00m-9, ersatzlos behoben wurde, den
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Auszug
Entscheidungstext 8ObA150/01v - Oberster Gerichtshof, 30 August 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.08.2001Geschäftszahl8ObA150/01vKopfDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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