Entscheidungstext 7Ob299/00x - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob299/00x

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva K*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ärztekammer für Niederösterreich, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000,--) und Feststellung (Streitwert S 70.000,--), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse nach RATG: S 50.000,--) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse nach RATG: S 100.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2000, GZ 14 R 157/99g-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Mai 1999,GZ 24 Cg 10/99p-7, infolge Berufung der klagenden Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob299/00x - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Geschäftszahl

7Ob299/00x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva K*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ärztekammer für Niederösterreich, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000,--) und Feststellung (Streitwert S 70.000,--), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse nach RATG: S 50.000,--) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse nach RATG: S 100.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2000, GZ 14 R 157/99g-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Mai 1999,GZ 24 Cg 10/99p-7, infolge Berufung der klagenden Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Klägerin wird Folge gegeben.

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in Abweisung des Feststellungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem klagsstattgebenden Teil bestätigt, in seinem klagsabweisenden Teil jedoch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens und im Kostenpunkt abgeändert, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Unterlassungsbegehren insgesamt zu lauten haben wie folgt:

"Die beklagte Partei ist schuldig, die Anwendung der von ihr beschlossenen Punktevergabekriterien für die Vergabe von Kassenplanstellen i...

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