Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, womit infolge Rekurses der klagenden (gefährdeten) Partei der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2001, GZ 14 Cga 121/00h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA166/01d - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 2001
GerichtOGHEntscheidungsdatum27.06.2001Geschäftszahl9ObA166/01dKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als we...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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