Entscheidungstext 9ObA166/01d - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 2001

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA166/01d

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Stanislaus L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,729.000,- sA, Unterlassung (S 500.000,-) und Feststellung (S 100.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 12 Ra 156/01z-23, womit infolge Rekurses der klagenden (gefährdeten) Partei der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2001, GZ 14 Cga 121/00h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA166/01d - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 2001

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Geschäftszahl

9ObA166/01d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als we...

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